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Hinweise zur Antragstellung heilpädagogischer Frühförderung:



Leistungen der Heilpädagogischen Frühförderung ergeben sich aus dem SGB XII §53 sowie SGB IX §56. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch, insofern die Vorgaben der entsprechenden Paragraphen erfüllt sind. Ob die Vorgaben erfüllt sind, entscheidet letztendlich der Amtsarzt und das Sozialamt des jeweiligen Landkreises. Das Antragsverfahren auf Heilpädagogische Frühförderung unterscheidet sich entsprechend der Landkreise. Prinzipiell kann ein Antrag auf Frühförderung formlos beim Sozialamt des Landkreises gestellt werden. In dem Fall übersendet das Sozialamt das entsprechende Antragsformular. Da es im allgemeinen mehrere Erbringer heilpädagogischer Leistungen gibt, haben die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten ein sogenanntes "Wunsch und Wahlrecht" (SGB IX §9). Dies gibt ihnen die Möglichkeit, selbst zu entscheiden welche Einrichtung die heilpädagogischen Leistungen erbringen soll. Um das Antragsverfahren abzukürzen, besteht die Möglichkeit die Anträge hier herunter zu laden und an das Sozialamt ausgefüllt zu senden. Zur Bewilligung der Frühförderung ist eine Bescheinigung des behandelnden Arztes notwendig, die gleichfalls hier heruntergeladen werden kann.

Antrag Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Antrag Landkreis Vorpommern-Greifswald - Loitz
Antrag Landkreis Vorpommern-Greifswald - Jarmen